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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VerguMat GmbH

Stand Januar 2010

 

I.        Geltung

1.      Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.

2.      Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

II.      Vertragsabschluss, -änderungen

1.      Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie Angaben über Lieferumfang, Aussehen,  Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-, und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.      Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.

3.      Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Offensichtliche Schreib-, oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.

III.    Abtretung

Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht abtreten.

IV.   Preise

1.      Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgelblichen Bestimmungen des Liefer- oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung des Lieferers nicht ausdrücklich vereinbart ist, sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend.

2.      Ingenieur-Leistungen, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertags-Zuschlägen.

3.      Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung in der Weise berechtigt, dass sich der neue Preis zum ursprünglich vereinbarten Preis gleich verhält wie der Preis der Lieferung und Leistung gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste  zum Preis der Lieferung gemäß der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten Liefe-rungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt.

4.      Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluss an, ist der Lieferer berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu  berechnen.

5.      Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer berechtigt, die angefallenen Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag, der infolge Alterung und Nutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10,0 % des ursprünglich vereinbarten Preises zur pauschalen Abgeltung des durch den Umtausch entstehenden Aufwandes. Die vorgenannte Kostenpauschale kann der Lieferer nicht verlangen, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

V.     Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1.      Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung, Ersatzteile innerhalb von 30 Tagen und Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.      Sämtliche Forderungen werden  -  auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub  -  sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner Verbindlichkeit dem Lieferer gegenüber länger als 5 Arbeitstage in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern (z.B. Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Wechsel- und Scheckproteste, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw. Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle weitere Lieferungen und Leistungen verweigern und die Stellung angemessener  Sicherheiten für seine Forderungen verlangen.

3.      Die Bezahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Inkasso- und Diskontspesen trägt der Besteller. Bei Wechselzahlung und beim Bestehen überfälliger Zahlungen wird kein Skonto gewährt, selbst wenn zuvor im Übrigen vereinbart.

4.      Der Besteller darf gegen Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn der Lieferer seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat. Ein Recht des Bestellers zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung des Lieferers bleibt jedoch unberührt.

5.      Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 10,0 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.

6.      Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV.2. ein, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers  -  z.B. Schadensersatz  -  bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

VI.   Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug

      Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller über sämtliche Einzelheiten der Ausführung sowie alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben, jedoch nicht bevor der Lieferer die Bestellung bestätigt hat. Sie ruhen, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag (z.B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben) oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist.

1.      Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.      Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, auch wenn ein Vorlieferant betroffen ist, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferzeit von Einfluss sind.

3.      Verspätet sich die Leistung des Lieferers, so gerät er dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die er bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat überwinden können.

4.      Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem aus diesem, einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

5.      Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Sie gelten als selbstständige Rechtsgeschäfte, die gesondert berechnet werden können.

6.      Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte oder nach Ziffer IV.2. geschuldete Sicherheiten nicht bestellt, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Als Schadenersatz kann der Lieferer ohne Nachweis vom Besteller bei Serienprodukten 25,0 % und bei Einzelanfertigung 75,0 % der Auftragssumme fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.

7.      Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder die tatsächlich angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres jedoch dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Zahlungspflichten des Bestellers bleiben dadurch unberührt.

VII. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

1.      Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung oder Aufstellung übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.

2.      Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu  vertretenden Gründen und ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Gefahren – einschließlich der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes – ab Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller über.

3.      Auf schriftliches Verlangen wird die Versendung auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang versichert.

4.      Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des Liefergegenstandes (Z.B. Erprobung, etwa  durchzuführender Abnahmen etc.) verursachte Schäden.

5.      Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen und etwaige Mängel dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

VIII. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

1.      Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muss unverzüglich stillgelegt werden. Der Lieferer ist unverzüglich  schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachverbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben, Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

2.      Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so leistet der Lieferer nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte, Nacherfüllung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist die Nacherfüllung bezüglich eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Käufer unzumutbar, oder hat der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung  fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.

3.      Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.

4.      Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers werden vom Lieferer nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden – insbesondere unaufschiebbaren – Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der Lieferer un-verzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

5.      Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in X. Ziff.5. zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht des Lieferers insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht vom Lieferer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

6.      Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktion leistet der Lieferer keine Gewähr.

7.      Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leistet der Lieferer keine Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. Der Lieferer sichert keine Eigenschaften zu und weist darauf hin, dass gebrauchte Maschinen und Teile vielfach – auch bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit – nicht dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte Maschinen und Teile.

8.      Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Liefe-rungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit dem Ende der Montage, Verzögert sich die Entgegennahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme der Lieferung  und Leistung ohne Verschulden des Lieferers, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Bereitstellung. Entsprechendes gilt für die Nacherfüllung. Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger Ansprüche des Bestellers hier wegen die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatz-ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder  grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

9.      Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. X Ziff. 5. findet entsprechende Anwendung.

IX.     Rücktritt, Schadenersatz und Verjährung

1.      Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf maximale 15 % der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2.      Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung  verpflichtet.

3.      Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Lieferung in Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Rückstands des Lieferers mit seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden beschränkt und der Höhe nach auf ½ % für jede volle Woche  der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.

4.      Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich – über die vorstehend in Ziff. 1 und 3 geregelten Fälle hinaus – nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer vom Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel verstehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen.

5.      Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz, einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten, aus in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegenden vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der  Gesundheit beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.

6.      Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, - ob aus der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten, aus in Anbahnung, Anschluss und Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen oder aus sonstigem Rechtsgrund – verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sollte dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

7.      Der Geschäftsführer des Lieferers und seine Mitarbeiter haften dem Besteller für in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen die Geschäftsführer des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt vorstehend Ziff. 6 entsprechend.

X.      Sicherung

1.      Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten  Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung aller Wechsel durch den Besteller.

2.      Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

3.      Der Lieferer verpflichtet sich zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung  um mehr als 10% übersteigt.

4.      Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2. wirksam auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.      Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand ist – sowie in den Fällen von V. Ziffer 2., kann der Lieferer den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2. abgetretenen Forderungen sowie alle weitern, zur Geltendmachung der dem Lieferer zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.      Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungs-, und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – durch den Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.

7.      Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.      Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XI.    Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem Lieferer den entstehenden Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines Schadens sowie seiner Kosten und Aufwendungen verlangen.

XII.  Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur ausschließlichen  Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Unfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode um-wandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIII.            Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.      Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen Kaufgesetze gelten nicht.

2.      Erfüllungsort ist 37581 Bad Gandersheim.

3.      Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Bad Gandersheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen.

4.      Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


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